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   BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61   

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BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61 (https://dejure.org/1964,923)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1964 - VI C 167.61 (https://dejure.org/1964,923)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1964 - VI C 167.61 (https://dejure.org/1964,923)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 49.59
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Im Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - (Buchholz BVerwG 237.1, Art. 63 BayBG 46 Nr. 1) ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Entlassung auch nach Ablauf der Probezeit, selbst der verlängerten, innerhalb angemessener Frist ausgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - und Beschluß vom 4. Februar 1964 - BVerwG VI C 127.61 -).

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Begriff "mangelnde Bewährung" in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG gewähre dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - mit weiteren Nachweisen).

    Wenn das Berufungsgericht zu der Bedeutung dieses Beurteilungsspielraums ausführt, die Gerichte müßten sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Dienstbehörde unter Zugrundelegung richtiger Tatsachen, im richtigen Verständnis des gesetzlichen Begriffs, mit sachlichen Erwägungen und anhand eines sachgemäßen Maßstabes eine "vertretbare" Bewertung vorgenommen habe, so entspricht auch dies im wesentlichen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, nach dessen Rechtsprechung die Verwaltungsgerichte sich beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums darauf beschränken müssen zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht bewertet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. u.a. Urteile vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 -, vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 -, Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6 = RiA 1963 S. 141, und vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 -, Buchholz BVerwG 237.7, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 = DÖD 1963 S. 174, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 22.03.1962 - II C 10.60

    Antrag auf Aufhebung einer Entlassungsverfügung der Oberfinanzdirektion - Art und

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Unter diesen Umständen kann unentschieden bleiben, ob in einem Fall, in dem sich (anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 189.58 - und 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - entschiedenen Fällen) die Zäsur des 8. Mai 1945 (§ 6 Abs. 1 G 131) zwischen die beiden Widerrufsbeamtenverhältnisse schiebt, überhaupt eine Anrechnung der vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeit in Betracht kommt und falls ja, unter welchen Umständen und in welchem Umfang.

    Im Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - (Buchholz BVerwG 237.1, Art. 63 BayBG 46 Nr. 1) ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Entlassung auch nach Ablauf der Probezeit, selbst der verlängerten, innerhalb angemessener Frist ausgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - und Beschluß vom 4. Februar 1964 - BVerwG VI C 127.61 -).

  • BVerwG, 17.05.1962 - II C 87.59
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach für die Widerrufsbeamten des § 20 Abs. 2 G 131, die früher Beamte auf Lebenszeit gewesen sind, entschieden (Urteile vom 12. Juli 1961, BVerwGE 12, 334, vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 87.59 -, Buchholz BVerwG 232, § 31 BBG Nr. 6 = ZBR 1963 S. 215, und vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 183.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 7 = ZBR 1963 S. 145); es gilt erst recht bei Probebeamten, die auch früher Widerrufsbeamte gewesen sind.
  • BVerwG, 07.11.1962 - VI C 144.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Wenn das Berufungsgericht zu der Bedeutung dieses Beurteilungsspielraums ausführt, die Gerichte müßten sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Dienstbehörde unter Zugrundelegung richtiger Tatsachen, im richtigen Verständnis des gesetzlichen Begriffs, mit sachlichen Erwägungen und anhand eines sachgemäßen Maßstabes eine "vertretbare" Bewertung vorgenommen habe, so entspricht auch dies im wesentlichen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, nach dessen Rechtsprechung die Verwaltungsgerichte sich beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums darauf beschränken müssen zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht bewertet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. u.a. Urteile vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 -, vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 -, Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6 = RiA 1963 S. 141, und vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 -, Buchholz BVerwG 237.7, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 = DÖD 1963 S. 174, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach für die Widerrufsbeamten des § 20 Abs. 2 G 131, die früher Beamte auf Lebenszeit gewesen sind, entschieden (Urteile vom 12. Juli 1961, BVerwGE 12, 334, vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 87.59 -, Buchholz BVerwG 232, § 31 BBG Nr. 6 = ZBR 1963 S. 215, und vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 183.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 7 = ZBR 1963 S. 145); es gilt erst recht bei Probebeamten, die auch früher Widerrufsbeamte gewesen sind.
  • BVerwG, 22.03.1962 - II C 153.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf gehabt, zu einem früheren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu werden, denn das "Wann" und "Wie" der Unterbringung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienstherrn nicht vorgeschrieben (vgl. Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 153.59 - mit zahlreichen Nachweisen).
  • BVerwG, 07.07.1961 - VI C 189.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Unter diesen Umständen kann unentschieden bleiben, ob in einem Fall, in dem sich (anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 189.58 - und 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - entschiedenen Fällen) die Zäsur des 8. Mai 1945 (§ 6 Abs. 1 G 131) zwischen die beiden Widerrufsbeamtenverhältnisse schiebt, überhaupt eine Anrechnung der vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeit in Betracht kommt und falls ja, unter welchen Umständen und in welchem Umfang.
  • BVerwG, 17.01.1963 - II C 134.61

    Pflicht des Dienstherren zur Überführung eines Beamten auf Widerruf in das

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Ebenso unerörtert kann in diesem Fall die Frage bleiben, ob der Entscheidung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG nur Bewährungsmängel, die während der gesetzlichen Probezeit aufgetreten sind, oder auch solche während der sonstigen Dauer des Probebeamtenverhältnisses zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. zu einer ähnlichen Frage bei § 30 Abs. 2 DBG Urteil vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 134.61 -, Buchholz BVerwG 231, § 30 DBG Nr. 4); denn das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung jedenfalls die die gesetzliche Probezeit (1. Juni 1957 bis 31. Mai 1958) betreffenden Berichte des Leiters der Gepäckabfertigung Köln Hauptbahnhof vom 13. Juni 1957 und 15. November 1957 und des Leiters der Güterabfertigung Köln Gereon vom 30. Juni 1958 sowie die die gleiche Zeit betreffenden Zeugenaussagen zugrunde gelegt.
  • BVerwG, 28.11.1962 - VI C 183.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach für die Widerrufsbeamten des § 20 Abs. 2 G 131, die früher Beamte auf Lebenszeit gewesen sind, entschieden (Urteile vom 12. Juli 1961, BVerwGE 12, 334, vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 87.59 -, Buchholz BVerwG 232, § 31 BBG Nr. 6 = ZBR 1963 S. 215, und vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 183.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 7 = ZBR 1963 S. 145); es gilt erst recht bei Probebeamten, die auch früher Widerrufsbeamte gewesen sind.
  • BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils - Beurteilung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VI C 167.61
    Wenn das Berufungsgericht zu der Bedeutung dieses Beurteilungsspielraums ausführt, die Gerichte müßten sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Dienstbehörde unter Zugrundelegung richtiger Tatsachen, im richtigen Verständnis des gesetzlichen Begriffs, mit sachlichen Erwägungen und anhand eines sachgemäßen Maßstabes eine "vertretbare" Bewertung vorgenommen habe, so entspricht auch dies im wesentlichen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, nach dessen Rechtsprechung die Verwaltungsgerichte sich beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums darauf beschränken müssen zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht bewertet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. u.a. Urteile vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 -, vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 -, Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6 = RiA 1963 S. 141, und vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 45.61 -, Buchholz BVerwG 237.7, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 = DÖD 1963 S. 174, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 04.02.1964 - VI C 127.61

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 10.04.2024 - 3 ZB 24.105

    Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit,

    Denn der Dienstherr kann grundsätzlich die volle Probezeit abwarten, bevor er eine abschließende Entscheidung über die Bewährung trifft (BVerwG, U.v. 12.6.1964 - VI C 167.61 - BeckRS 1964, 31312964; Baßlsperger a.a.O. Rn. 156a; Zängl a.a.O. Rn. 48).
  • BVerwG, 10.12.1980 - 2 B 90.79

    Anforderungen an die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf mangelnde Bewährung

    Inwieweit bei der Entlassung eines Beamten, der sich nach Ablauf der - nicht verlängerten - laufbahnrechtlichen Probedienstzeit weiter im Status des Beamtenverhältnisses auf Probe befindet, auch die spätere Tätigkeit bis zum Ausspruch der Entlassung bei der Beurteilung seiner Bewährung berücksichtigt werden kann, bedarf hier keiner Prüfung (vgl. Urteil vom 12. Juni 1964 - BVerwG 6 C 167.61 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 11, S. 20]).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß der Dienstherr die Entlassung eines Beamten auf Probe, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, auch noch nach Ablauf der Probezeit innerhalb einer - den Umständen des einzelnen Falles -angemessenen Bedenkzeit aussprechen kann, sofern nicht ausnahmsweise die mangelnde Bewährung des Probebeamten schon vor Ablauf der Probezeit unumstößlich feststeht und eine künftige Änderung ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219.62] [347 f.]; Urteil vom 12. Juni 1964 - BVerwG 6 C 167.61 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 11, S. 19]; Beschluß vom 17. November 1970 - BVerwG 2 B 57-70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 173).

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 109.74

    Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung zum Ablegen einer zweiten Staatsprüfung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung diese Grenzen dahin bestimmt, daß sich die Verwaltungsgerichte darauf beschränken müssen zu prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff - hier die mangelnde Bewährung - und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. neben vielen anderen insbesondere Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG VI C 235.57 - [BVerwGE 8, 192, 195 [BVerwG 27.02.1959 - VI C 235/57]], vom 29. September 1960 - BVerwG II C 79.59 - [BVerwGE 11, 139, 140 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 3], vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - [Buchholz 237.1 Art. 63 BayBG 46 Nr. 1] und vom 12. Juni 1964 - BVerwG VI C 167.61 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 11], jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.01.1967 - II C 86.63

    Zum Rechtsanspruch eines Schwerbeschädigten auf Übernahme in den höheren

    Die rechtliche Prüfung dieser Feststellung des Dienstherrn beschränkt sich deshalb darauf, ob der Dienstherr die anzuwendenden Rechtsbegriffe - hier: "Fähigkeiten und Kenntnisse" - oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht berücksichtigt oder ob er sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. u.a. Urteil vom 12. Juni 1964 - BVerwG VI C 167.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 31 BBG Nr. 11] mit weiteren Hinweisen).
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